(1) Das Vertragsverhältnis zwischen der H.M.S Immobilien und dem Auftraggeber kommt durch die Bestätigung des Maklerauftrags in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Unterzeichnung des Auftragsformulars) zustande.
(2) Sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde, beträgt die Grundlaufzeit des Alleinauftrages sechs Monate.
(3) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine weiteren Makler mit Vermittlungs- oder Nachweistätigkeiten bezüglich des Objekts zu mandatieren.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Exklusivität ist der Auftraggeber zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber wird alle Interessenten, die sich direkt an ihn wenden, zur weiteren Bearbeitung an H.M.S Immobilien verweisen.
(1) Alle objektbezogenen Angaben und Unterlagen basieren auf den Informationen, die H.M.S Immobilien von Verkäufern, Behörden oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Trotz sorgfältiger Prüfung übernimmt H.M.S Immobilien keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Fremdangaben.
(3) Irrtümer sowie ein zwischenzeitlicher Verkauf oder eine anderweitige Vermietung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
H.M.S Immobilien ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Teil des Hauptvertrages (z. B. den Käufer) provisionspflichtig tätig zu werden, sofern keine gesetzlichen Hindernisse oder Interessenkollisionen entgegenstehen.
(1) Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn statt des ursprünglich geplanten Geschäfts eine wirtschaftlich gleichwertige Vereinbarung (z. B. Miete/Pacht statt Kauf oder umgekehrt) über das Objekt zustande kommt.
(2) In solchen Fällen gilt der ortsübliche Maklerlohn gemäß § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart.
Sollte dem Auftraggeber die durch H.M.S Immobilien nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt sein (Vorkenntnis), ist er verpflichtet, dies unter Nennung der Quelle unverzüglich mitzuteilen.
(1) Unsere Exposés und sämtliche Objektinformationen sind ausschließlich für den adressierten Auftraggeber bestimmt.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Vertraulichkeit und kommt es dadurch zu einem Vertragsabschluss mit einem Dritten, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der entgangenen Provision verpflichtet.
(3) Dies gilt auch für den Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigt wurden.
(1) Der Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB entsteht und ist fällig mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrages (Hauptvertrag), sofern dieser auf unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit beruht.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, H.M.S Immobilien unverzüglich über den Vollzug des Hauptvertrages sowie die vereinbarten Konditionen (Kaufpreis, Vertragspartner) zu informieren.
(3) Eine aufschiebende Bedingung im Hauptvertrag berührt die Auskunftspflicht nicht.
Gegenüber Provisionsforderungen der H.M.S Immobilien kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
H.M.S Immobilien beteiligt sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Maklervertrag ist der Sitz der H.M.S Immobilien, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(2) Für Verbraucher gilt dieser Gerichtsstand, sofern kein allgemeiner Gerichtsstand in Deutschland besteht oder der Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wurde.